Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kaffeefuchs GmbH

 

§ 1 -  Anwendbares Recht, Allgemeines

 

1.Für alle -auch zukünftigen -Verträge und Lieferungen gelten, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wird, ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Alle evtl. früheren Bedingungen verlieren mit Erscheinen dieser AGB ́s ihre Gültigkeit.

2.Etwaige abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden, insbesondere Einkaufsbedingungen, finden keine Anwendung und zwar auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

3.Diese Bedingungen und die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen abgeschlossenen Verträge und Lieferungen unterstehen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

§ 2 - Zustandekommen von Verträgen

 

1.Unsere Angebote, Preise und sonstige Aussagen sind freibleibend, es sei denn, es sei etwas anderes ausdrücklich bestimmt. Angaben über unsere Ware (technische Daten, Maße u. a.) sind nur ungefähr und annähernd; sie sind keinegarantierte Beschaffenheit, es sei denn, die Garantie erfolgt ausdrücklich und schriftlich.

2.Bestellungen des Kunden gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich, fernschriftlich, durch Auslieferung der Ware oder durch Übersendung einer Rechnung bestätigt werden.

3.In allen Fällen ist die vollständige, sachlich richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten, insofern eigene Lieferzusagen und -pflichten betroffen sind. In Fällen vereinbarter Drittleistung oder -lieferung agiert das Unternehmen Kaffeefuchs GmbH nur als Vermittler bzw. als Handelsmakler, so daß kein unmittelbarer Einfluss besteht auf konkrete Lieferzeiten, -kosten oder die Zahl möglicher Teillieferungen. Die gilt ebenso für drittseitig ausgeführte und/oder beauftragte Reparaturen Dritter und/oder Herstellerfirmen, die das Unternehmen in Absprache mit dem Kunden vergibt aus technischen, vertragstechnischen oder gewährleistungsrechtlichen Gründen. Von uns hierzu erstellte Angebote, Preisaussagen und sonstige Aussagen sind daher auch bei drittseitiger Leistung bzw. Lieferung unverbindlich bzw. freibleibend.

4.Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und wechselseitiger Unterzeichnung. Dies gilt auch für die beidseitig gewünschte Aufhebung des Schriftformerfordernisses im Eil-oder Einzelfall.

 

§ - 3 Preise

 

1.Mangels anderweitiger Angabe verstehen sich alle Preise in der Währung Euro. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

2.Ist eine andere Währung als Euro vereinbart, so hat der Kunde uns auf Verlangen die Kursdifferenz zwischen dem Kassakurs zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und bei Zahlungseingang zu ersetzen. Bankspesen gehen zu Lasten des Kunden.

3.Die Preise bei Verkäufen „Frachtfrei Bestimmungsort“ beziehen sich auf die günstigste Verlade-und Transportmöglichkeit sowie Versicherung gegen die üblichen Transportgefahren. Die Mehrkosten einer von dem Kunden gewünschten anderen Versandart oder weitergehenden Versicherung hat der Kunde zu tragen.

4.Soll die Lieferung später als drei Monate nach Vertragsabschluß erfolgen oder kann sie aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, erst so spät stattfinden, so sind wir berechtigt, anstelle des vereinbarten Preises den am Tag der Lieferung gültigen Listenpreis der bestellten Ware zu berechnen.

 

§ 4 – Übergabe, Anpassung, Rücktritt, Information

 

Anlieferung, Aufstellung und Montage des Leasingobjektes erfolgen auf Kosten und Gefahr des LN, ausgenommen es wurde in § 3 ein Full-Service-Vertrag abgeschlossen. Der LN hat die Pflicht das Leasingobjekt auf seine vertragsgemäße Beschaffenheit zu untersuchen und etwaige Mängel dem Verkäufer gegenüber unverzüglich zu rügen. Ist der Verkäufer Kaufmann im Sinne des HGB, dann tritt den LN die Pflicht auf § 377 HGB; gleichzeitig hat der die LG hiervon zu benachrichtigen. Gleiches gilt im Falle der Nachlieferung. Stellt der LN keine Mängel fest, dann hat er das Leasingobjekt abzunehmen und die ihm vorgelegte Übernahmebestätigung zu unterzeichnen. Ohne schriftliche Einwilligung der LG darf der LN den vereinbarten Standort des Leasingobjektes nicht ändern.

 

Kommt der Leasingvertrag aus Gründen, die der LN zu vertreten hat, nicht zustande, so kann ein Stornierungs- und Bearbeitungsentgelt bis zu 3 Monatsraten (max. 250,00 Euro) berechnet werden. Der LN hat das Recht, den Nachweis zu führen, dass der tatsächliche entstandene Schaden niedriger ist.

 

Alle Steuern, Gebühren und Abgaben, die mit dem Abschluss dieses Leasingvertrages entstehen und/oder die durch den Betrieb und die Nutzung des Leasingobjektes anfallen, trägt der LN. Sollte die LG solche Steuern, Gebühren und Abgaben zahlen, so hat der LN diese unverzüglich zu ersetzen.

 

Bei Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates durch den LN wird die LG dem LN spätestens 2 Kalendertage vor der Fälligkeit der ersten SEPA-Lastschriftzahlung den SEPA-Lastschrifteinzug ankündigen und die weiteren Fälligkeitstermine und jeweiligen Beiträge mitteilen. Sollten sich die Lastschriftbeträge während der Vertragslaufzeit ändern, erteilt der LN spätestens 2 Kalendertage vor Fälligkeit der ersten geänderten Lastschrift erneut eine Mitteilung.

 

§ 5 – Nichtlieferung/ Gewährleistung

 

Das Rücktrittsrecht des LN wegen einer von der LG nicht zu vertretenden Nichtleistung, verspäteten Leistung oder sonst nicht vertragsmäßigen Leistungserbringung ist ausgeschlossen. Für Schäden aus der Verletzung vertraglicher Pflichten und aus unerlaubter Handlung haftet die LG nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, mit Ausnahme der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten sowie der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Auf das Leasingobjekt werden 12 Monate Gewährleistung gegeben. In der Gewährleistung sind nicht die Kosten für Nacht- und/oder Wochenenddienste enthalten. Diese muss der LN selbst tragen, wenn die Beseitigung eines Defekts in diesem Zeitraum gewünscht ist. Bei Abschluss eines Full-Service-Wartungsvertrages gelten die Bedingungen des Vertrages, der dem Leasingvertrag angehängt werden.

 

§ 6 – Versicherungspflicht

 

Auf Grund des Sacherhaltungsinteresses der LG hat der LN das Leasingobjekt auf seine Kosten und zum Neuwert gegen alle in seiner Branche üblichen Risiken durch Abschluss einer Elektronik- bzw. Maschinen- oder sonstigen gleichwertigen Versicherung ununterbrochen versichert zu halten.

 

§ 7 – Beeinträchtigung des Eigentums

 

Handlungen, Verfügungen und Eingriffe Dritter in Bezug auf das Leasingobjekt, die das Eigentum der LG beeinträchtigen können, bedürfen der Zustimmung der LG bzw. verpflichten den LN zur Anzeige und Überlassung sämtlicher Unterlagen. Im Verhältnis der Vertragsparteien gehen alle interventionskosten zu Lasten des LN.

 

Die LG ist berechtigt, das Leasingobjekt jederzeit während der gewöhnlichen Geschäftszeit des LN zu besichtigen oder zu prüfen. Auf Verlangen ist das Leasingobjekt als Eigentum der LG zu kennzeichnen.

 

§ 8 – Gefahrtragung

 

Mit Übernahme des Leasingobjektes geht die Sach- und Preisgefahr auf den LN über, insbesondere die Gefahr des zufälligen Untergangs, Verlustes und des Diebstahls des Leasingobjektes. Tritt eines der vorgenannten Ereignisse ein, so hat der LN die LG hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

 

Die Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Leasingraten bleibt bestehen. Darüber hinaus steht sowohl dem LN als auch der LG in den vorgenannten Fällen ein Kündigungsrecht mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Vertragsmonats zu.

 

Für den Fall der Kündigung hat der LN die LG wirtschaftlich so zu stellen, wie diese bei ungestörtem Ablauf des Leasingvertrages gestanden hätte. Der LN hat insbesondere zusätzlich zu etwaigen rückständigen Raten eine Ausgleichszahlung zu leisten. Diese setzt sich zusammen aus der um eine Zinsgutschrift geminderten Summe der restlichen bis zum Ablauf der (Grund-)Leasingzeit oder – wenn diese bereits abgelaufen war – bis zum nächsten Kündigungstermin gemäß § 1 c) noch ausstehende Raten. Die Abzinsung erfolgt nach der Rentenbarwertformel mit 1% p.a..

§ 9 – Vertragsverletzungen, insbesondere Verzug

 

Die LG ist berechtigt, den Leasingvertrag fristlos zu kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 543 BGB). Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der LN für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Leasingraten oder eines nicht unerheblichen Teils der Leasingraten in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Leasingraten in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Leasingraten für zwei Monate erreicht. Sind von monatlicher Zahlungsweise abweichende Zahlungsvereinbarungen, wie z.B. vierteljährliche Zahlungen vereinbart, so ist die LG berechtigt zur fristlosen Kündigung, wenn der LN mit der Zahlung länger als 30 Tage in Rückstand gerät und der LN auf eine erfolgende Mahnung nicht die Rückstände innerhalb einer Woche begleicht.

 

Zur fristlosen Kündigung ist die LG auch berechtigt, wenn ihr wesentliche Umstände bekannt werden, die die Erfüllung des Vertrages durch den LN in Frage stellen (z.B. Vollstreckungsmaßnahmen) sowie Verstoß gegen § 7.

 

Im Falle der fristlosen Kündigung durch die LG ist der LN zum Schadenersatz verpflichtet wie in § 8 beschrieben.

 

§ 10 – Verzugszinsen, Kostenpauschale

 

Bei Zahlungsverzug hat der LN Verzugszinsen in der gesetzlich festgelegten Höhe zu zahlen. Für durch den Verzug entstandene Mehrkosten werden 40,00 Euro berechnet. Alle Kosten einer etwaigen Sicherheitsverwertung gehen zu seinen Lasten. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberüht.

 

§ 11 – Eigentumsübertragung

 

Das Leasingobjekt steht im Eigentum der LG. Nach Ablauf des Leasingvertrages kann das Eigentum am Leasingobjekt auf den LN übergehen, sofern dieser alle ihm nach diesem Vertrag obliegenden Einzelverpflichtungen erfüllt hat und einen Kaufpreis in Höhe von 5,5% des Leasingvertragsvolumens entrichtet.

 

§ 12 – Abtretung

 

Die LG ist berechtigt, die Rechte und Ansprüche aus diesem Vertrag auf Dritte zu übertragen. der LN stimmt der Übertragung der Vertragspflichten und/oder der Fortführung des Vertrages durch einen Dritten, insbesondere durch eine refinanzierende Bank, zu.

 

Der LN ist zur Abtretung der ihm gegen die LG zustehenden Rechte und Ansprüche nur mir schriftlicher Einwilligung der LG berechtigt.

 

§ 13 – Rechtsfolgen des Widerrufs/ der Rückgabe

 

Übt der LN ein gesetzliches oder vertragliches Widerrufs- oder Rückgaberecht aus, hat er für die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Leasingobjektes entstandene Verschlechterung Wertersatz zu leisten.

 

§ 14 – Gegenrechte des LN

 

Der LN kann Zurückbehaltungsrechte nur aus diesem Vertragsverhältnis geltend machen. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

 

§ 15 – Schriftformklausel, Unwirksamkeit

 

Nebenabreden, Zusicherungen und Änderungen des Leasingvertrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die LG. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

 

Die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Rechtwirksamkeit der verbleibenden unberührt.

 

§ 16 – Erfüllungsort, Gerichtstand

 

Erfüllungsort für alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ist Nottuln. Die Vertragsbeziehung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sofern der LN Kaufmann, Körperschaft des Öffentlichen Rechts oder ein öffentliches-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, ist Gerichtsstand für alle Rechtstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Nottuln. Die LG ist auch berechtigt, den LN nach ihrer Wahl an dessen (Wohn)Sitz zu verklagen.